Für welche Mietverträge entfällt die Mietvertragsgebühr?

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Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden, sind von der Mietvertragsgebühr generell befreit. Mietverträge, die z. B. über Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen werden, bleiben gebührenpflichtig.

Mietverträge über Wohnraum, die bis zum 10.11.2017 abgeschlossen wurden, waren grundsätzlich gebührenpflichtig (mit Ausnahmen). Die Gebühr betrug in der Regel 1 % der Bemessungsgrundlage. Für einen unbefristeten Mietvertrag über Wohnraum war die Bemessungsgrundlage beispielsweise der dreifache Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen (z. B. Miete, Betriebskosten und Umsatzsteuer).

Wohnraum

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat nun eine Information veröffentlicht, was unter Wohnraum zu verstehen ist.

Wohnräume sind Gebäude und Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind).

Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen.

Befreit sind laut BMF auch die mitvermieteten Nebenräume, wie Keller- und Dachbodenräume. Auch ein Abstellplatz oder Garten ist befreit, wenn nicht eine andere Nutzung als jene zu Wohnzwecken dominiert und eine einheitliche Vereinbarung (Vertrag) gegeben ist.

Überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken ist gegeben, wenn das Flächenausmaß, das zu Wohnzwecken genutzt wird, jenes übersteigt, das nicht zu Wohnzwecken genutzt wird.

Stand: 25. April 2018

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